Presseartikel mit Niveau – Einfach gut!

Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Anforderungen kennen, Maschinen sicher gestalten

Der verbindliche Anwendungsbeginn der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 rückt näher: Ab dem 20. Januar 2027 gelten für Unternehmen wichtige neue Anforderungen an die Sicherheit und Konformität von Maschinen. Hersteller, Betreiber, Maschinenbauer, Anlagenbauer sowie Robotik- und Automatisierungsunternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Auswirkungen die Verordnung auf neue Maschinen, bestehende Anlagen und geplante Umbauten hat.

Die Brühl Safety Group unterstützt Industriebetriebe mit standardisierten Maschinenschutzprodukten, modularen Schutzsystemen und passenden Ergänzungen für unterschiedliche Anlagenlayouts. Zum Produktspektrum gehören unter anderem:

  • Verschiedene Maschinenschutzzaunsysteme,
  • Schutztüren, darunter Flügeltüren und Schiebetüren,
  • Manuelle und automatisierte Maschinenschutztore,
  • Lösungen für Robotik- und Automationszellen,
  • Komponenten für Retrofit und Nachrüstung,
  • LoTo-Vorbereitungen für sichere Wartungsarbeiten.

Damit bietet Brühl sowohl schnell verfügbare Standardprodukte als auch kombinierbare Lösungen für unterschiedliche Maschinen, Anlagen und Produktionsumgebungen.

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Anforderungen frühzeitig bewerten

Mit der neuen EU-Maschinenverordnung werden bestehende Anforderungen an die Sicherheit und Konformität von Maschinen weiterentwickelt. Gleichzeitig berücksichtigt die Verordnung aktuelle technische Entwicklungen, etwa:

  • Automatisierte und robotergestützte Anlagen,
  • Digitale und sicherheitsrelevante Steuerungen,
  • Vernetzte Maschinen,
  • Softwareänderungen,
  • Neue Formen der Mensch-Maschine-Interaktion,
  • Änderungen an Maschinen nach ihrer Inbetriebnahme.

Für Maschinenbauer, Anlagenbauer und Systemintegratoren stellt sich deshalb insbesondere die Frage: Mit welchem Maschinenschutzsystem kann eine Maschine am schnellsten geplant, gebaut, zertifiziert und beim Kunden in Betrieb genommen werden?

Neben der reinen Schutzfunktion werden dabei auch Modularität, digitale Planung, schnelle Konfiguration, einfache Montage, kurze Lieferzeiten, Retrofit-Fähigkeit und vollständige Dokumentation immer wichtiger.

Besonders relevant ist, dass die neue Maschinenverordnung den Begriff der „wesentlichen Veränderung“ in Artikel 3 Absatz 16 erstmals ausdrücklich beschreibt.

Wann gilt eine Änderung als wesentliche Veränderung?

Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn eine Maschine nach ihrer Inbetriebnahme so umgebaut oder digital verändert wird, dass:

  • die Änderung vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehen oder geplant war,
  • eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht und
  • zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden.

Auch eine sicherheitsrelevante Änderung an der Maschinensteuerung oder Software kann somit eine neue Bewertung erforderlich machen.

Welche Verantwortung entsteht bei einer wesentlichen Veränderung?

Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, kann als Hersteller der veränderten Maschine gelten und damit Verantwortung für deren Konformität übernehmen. Je nach Umfang der Änderung können unter anderem folgende Schritte erforderlich werden:

  • Erneute Risikobeurteilung,
  • Prüfung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • Umsetzung zusätzlicher Schutzmaßnahmen,
  • Aktualisierung der technischen Dokumentation,
  • Überprüfung der Konformität,
  • Ausstellung einer neuen Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

Nicht jede technische Anpassung ist automatisch eine wesentliche Veränderung. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Sicherheit und die Frage, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden.

Standardisierte Maschinenschutzsysteme für viele Anlagen

Die Nachfrage nach Maschinenschutz entwickelt sich von einfachen Einzelkomponenten hin zu modularen, intelligent kombinierbaren Schutzsystemen. Gleichzeitig bleiben standardisierte Produkte für viele Maschinen, Roboterzellen und Produktionsanlagen ein wichtiger Bestandteil einer wirtschaftlichen Lösung.

Brühl verbindet deshalb serienmäßig gefertigte Standardkomponenten mit einer modularen Systemlogik. Maschinenschutzgitter, Pfosten, Türen, Tore und Zubehör lassen sich zu Schutzsystemen für unterschiedliche Maschinen und Automationszellen kombinieren.

Lockout-Tagout gewinnt bei Wartung und Instandhaltung an Bedeutung

Im Zusammenhang mit der sicheren Wartung und Instandhaltung von Maschinen gewinnt Lockout-Tagout (kurz LoTo) als organisatorische und technische Schutzmaßnahme an Bedeutung.

Lockout bezeichnet das sichere Blockieren oder Verriegeln einer Maschine beziehungsweise einer Energiequelle.

Tagout steht für die sichtbare Kennzeichnung der Sicherung, beispielsweise durch ein Warn- oder Hinweisschild.

So soll verhindert werden, dass Maschinen oder ihre Energiequellen während Wartungsarbeiten unbeabsichtigt:

  • eingeschaltet,
  • in Bewegung gesetzt,
  • mit Energie versorgt,
  • entriegelt oder
  • von einer anderen Person wieder in Betrieb genommen werden.

Ein Lockout-Tagout-Konzept muss immer zur jeweiligen Maschine, den vorhandenen Energiequellen und den betrieblichen Abläufen passen.

LoTo-Vorbereitung für standardisierte Maschinenschutztüren

Für eine praxisgerechte Umsetzung von Lockout-Tagout können Flügel- und Schiebetüren von Brühl mit einer integrierten LoTo-Vorbereitung ausgestattet werden. Ein Vorhängeschloss – nicht im Lieferumfang enthalten – wird in eines der fünf vorgesehenen Löcher eingesetzt und verhindert das vollständige Schließen der Tür. Bis zu fünf Mitarbeitende können jeweils ein persönliches Vorhängeschloss anbringen.

Retrofit und Erweiterung bestehender Maschinenschutzsysteme

Modulare Maschinenschutzsysteme eignen sich auch für Retrofit- und Erweiterungsprojekte. Bestehende Schutzbereiche können beispielsweise durch zusätzliche Schutzzaunfelder, Schutztüren, Schiebetüren, Tore, Verriegelungen oder LoTo-Vorbereitungen ergänzt werden. Vor jeder Änderung ist zu prüfen, ob neue Gefährdungen entstehen oder bestehende Risiken erhöht werden.

Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?

Vor dem verbindlichen Anwendungsbeginn am 20. Januar 2027 empfiehlt sich eine systematische Bestandsaufnahme. Relevant sind insbesondere:

  • Welche Maschinen und Anlagen werden neu geplant, erweitert oder umgebaut?
  • Welche Standardkomponenten können eingesetzt oder wiederverwendet werden?
  • Sind Schutztüren, Tore und Verriegelungen passend ausgelegt?
  • Sind die Schutzsysteme modular erweiterbar und retrofitfähig?
  • Sind Wartungs- und Lockout-Tagout-Prozesse geregelt?
  • Sind Risikobeurteilung und technische Dokumentation aktuell?
  • Kann durch einen Umbau eine wesentliche Veränderung entstehen?

Eine frühzeitige Prüfung hilft dabei, Nachrüstungen, zusätzliche Schutzmaßnahmen und Dokumentationspflichten rechtzeitig zu erkennen.

Maschinenschutz: Wissen auffrischen und Anforderungen frühzeitig umsetzen

In der Broschüre „Sicherheit von Maschinen“ von Brühl Safety finden Interessierte einen kompakten Überblick über

  • die wichtigsten Normen im Bereich der Maschinensicherheit,
  • zentrale Änderungen durch die neue Maschinenverordnung und
  • relevante Anforderungen für die Absicherung von Maschinen.

Unternehmen haben damit die Möglichkeit, ihr Wissen aufzufrischen und bestehende Maschinen frühzeitig auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten.

Zur Broschüre: https://bruehl-safety.com/wp-content/uploads/maschinenschutzbroschuere_de.pdf

Bei der sicheren und normgerechten Absicherung von Maschinen stehen die Experten von Brühl beratend zur Seite. Jetzt anfragen: https://bruehl-safety.com/kontakt/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Brühl Safety GmbH
Waldstraße 63 b
57250 Netphen
Telefon: +49 (2737) 5934-0
Telefax: +49 (2737) 5919-46
http://www.bruehl-safety.com/

Ansprechpartner:
Katharina Jendrny
Marketing
Telefon: 027375934378
E-Mail: marketing@bruehl-safety.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel