Das Bundeskabinett hat den Bericht für 2024 am 10. Dezember 2025 beschlossen.
Woher die Quote von 5 Prozent kommt und wen sie bindet
Die Vorgabe ist eine Pflicht der Landesbehörden, nicht der Betriebe. Nach § 21 Absatz 1a ArbSchG haben sie sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Vier Sätze des Absatzes und die Verwaltungsvorschrift des Bundes vom 19. März 2024 füllen das aus:
- Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen.
- Von der Quote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
- Eine Landesbehörde, die die Quote nicht erreicht, hat die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise so weit zu erhöhen, dass sie die Quote erreicht.
- Maßgeblich für die Zahl der Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres.
- Zur Berechnung der Quote zählen nach § 4 MBQVwV ausschließlich Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung, je Betrieb eine pro Kalenderjahr.
Welche Betriebe ausgewählt werden, richtet sich nach § 21 Absatz 1 ArbSchG: Die Behörden haben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen. Für einen einzelnen Arbeitgeber folgt aus der Quote keine neue Handlungspflicht.
Was die Länder 2024 besichtigt haben und was davon auf die Quote zählt
Die Gewerbeaufsicht hat ihre Besichtigungstätigkeit zuletzt ausgeweitet. Laut dem Bericht für 2024 besichtigten die Ämter 65.436 Betriebe, nach 63.008 im Jahr 2023 und 52.074 im Jahr 2022; 40.731 der besichtigten Betriebe hatten weniger als 20 Beschäftigte.
Eine Besichtigungsquote im Sinne des Gesetzes sind diese Zahlen nicht, weil sie Teilbesichtigungen ohne Systembewertung enthalten. Den Abstand zeigt der Zwischenbericht zur Kontrolldichte des Bundesarbeitsministeriums mit Stand 31. Dezember 2023: Für 2022 meldeten die Länder 18.225 Besichtigungen mit Systembewertung bei 2.180.620 Betrieben, rund acht je 1.000. Die Spanne reichte von 2,8 je 1.000 in Baden-Württemberg bis 30,5 in Sachsen-Anhalt. Gemessen am Bestand von 2.138.116 Betrieben Mitte 2024 entsprächen 5 Prozent bundesweit rund 107.000 Betrieben im Jahr. Maßgeblich für 2026 ist die Statistik der Bundesagentur für Arbeit für 2025, und jedes Land muss die Quote für sich erreichen.
Was die Aufsichtsbeamten 2024 beanstandet haben
Beanstandungen bleiben nach dem Bericht in erster Linie ein Thema der Unfallverhütung. Für 2024 zählt der Bericht ohne Baden-Württemberg 311.256 in Beanstandungen berührte Sachgebiete; 279.881 davon entfielen auf Unfallverhütung und Gesundheitsschutz, 16.460 auf den sozialen Arbeitsschutz.
Zur Unfallverhütung gehört die persönliche Schutzausrüstung, die der Arbeitgeber nach der Gefährdungsbeurteilung bereitstellt. Was ein Aufsichtsbeamter dazu sehen will, beschreibt das Fachportal in einem Beitrag über die Bereitstellung von Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber.
Wie viel Personal die Länder für die Überwachung einsetzen
Die Quote trifft auf begrenzte Kapazitäten. Nach dem Bericht beschäftigten die Arbeitsschutzbehörden der Länder zum 30. Juni 2024 zusammen 4.733 Vollzeiteinheiten, davon 3.556 Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamte; Baden-Württemberg kam auf 687, Nordrhein-Westfalen auf 624, Bayern auf 349. Bei rund 107.000 Systembewertungen im Jahr entfielen rechnerisch rund 30 auf jeden Aufsichtsbeamten – zusätzlich zu Baustellenkontrollen, Anzeigen und Beratung.
Wann die Länder erstmals Rechenschaft über die Quote ablegen
„Eine Quote von 5 Prozent klingt bescheiden, ist aber gemessen am letzten Bundeswert ein Sprung um das Sechsfache. Gleichmäßig verteilt wird das nicht, weil die Behörden nach Gefährdungspotenzial auswählen: Ein Betrieb mit höherem Risiko sieht den Aufsichtsbeamten öfter, ein Büro seltener. Wer Arbeitsschutzorganisation und Gefährdungsbeurteilung in Ordnung hat, kann die Unterlagen an dem Tag einfach vorlegen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Berechnet und veröffentlicht wird die Quote nach § 4 MBQVwV von der Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; eine unterjährige Veröffentlichung sieht die Verwaltungsvorschrift nicht vor. Der erste amtliche Wert für 2026 dürfte damit erst 2027 vorliegen; für 2027 sieht § 6 MBQVwV zudem eine Evaluation mit der Option einer höheren Quote vor. Für Betriebe im Herbst 2026 heißt das praktisch: Die nach § 6 ArbSchG vorgeschriebenen Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung so führen, dass sie bei einer Besichtigung vorliegen. Belege zur Schutzausrüstung verlangt das Gesetz nicht; Unterweisungen sind bei Gefahr- und Biostoffen schriftlich festzuhalten. Beides prüft die Systembewertung.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut von § 21 ArbSchG, § 6 ArbSchG, § 14 GefStoffV, § 14 BioStoffV und der Verwaltungsvorschrift MBQVwV wieder und sind keine Rechtsberatung. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, klärt die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder eine rechtliche Beratung.
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